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BFH-Urteil: Auslandssemester bei der Steuer angeben

Absolvieren Studenten einer deutschen Hochschule ein Semester im Ausland, sollten sie anfallende Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei der Steuer angeben. Denn genau zu dieser Frage hat eine Studentin eine Musterklage beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereicht.

Im konkreten Fall begann die Klägerin nach Abschluss einer Ausbildung ein Bachelor-Studium. Dessen Studienordnung schreibt zwei Auslandssemester vor. Während des Studiums und der beiden Auslandssemester behielt die Frau ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern bei. Kosten für die Miete im Ausland und den Mehraufwand für Verpflegung machte sie jeweils in ihrer Steuererklärung geltend.

Laut Finanzgericht liegt die erste Tätigkeitsstätte bei einem Auslandssemester an der ausländischen Hochschule. Deshalb dürfen Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht wie bei einer Dienstreise abgerechnet werden. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin Revision beim BFH ein. Denn Arbeitnehmer und Studenten, die ins Ausland “entsendet” werden, sollten gleichbehandelt werden.

BFH, Aktenzeichen: VI 3 3/18

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