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Rückzahlung von Fortbildungskosten

Arbeitnehmer haben oft ein Interesse daran, durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im laufenden Arbeitsverhältnis ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auszubauen.

Da von den verbesserten Kenntnissen seiner Arbeitnehmer auch der Arbeitgeber profitiert, bieten viele Unternehmen die Übernahme von Lehrgangskosten an und stellen den Mitarbeiter zudem für die Dauer der Teilnahme an der Fortbildung unter Fortzahlung des Gehaltes von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Im Gegenzug möchte der Arbeitgeber die neu erworbenen Kenntnisse des Mitarbeiters auch für sich nutzbar machen und hat aus diesem Grund ein Interesse daran, den Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit an sich zu binden.

Eine solche Bindung kann durch Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung erreicht werden, durch die der Arbeitnehmer Kosten des Lehrgangs unter bestimmten Bedingungen zurückzahlen muss, wenn er das Unternehmen vor Ablauf einer Frist verlässt. Damit ein solcher Vertrag wirksam zustande kommt, sind jedoch verschiedene Voraussetzungen zu beachten.

„Die Vereinbarung erlangt überhaupt nur Gültigkeit, wenn sie vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen wurde“, erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht Philipp Kitzmann aus Hamburg. Zudem muss die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zu Dauer und Kosten der Fortbildungsmaßnahme stehen. Dauert die Qualifizierungsmaßnahme 3-4 Monate, sind in der Regel zwei Jahre Bindungsdauer möglich. Nur wenn die Weiterbildung sich über mehr als zwei Jahre erstreckt hat, ist eine maximale Bindungsdauer von fünf Jahren zulässig.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass nicht jede vorzeitige Beendigung zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen darf, sondern nur Beendigungsgründe, die der Arbeitnehmer zu verantworten hat. Kündigt er beispielsweise selbst, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben oder liefert durch ein Fehlverhalten einen Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers, so kann eine Rückzahlungspflicht wirksam vereinbart werden. Kündigt jedoch der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, so ist dies dem Arbeitnehmer nicht vorzuwerfen, sodass dies keine Verpflichtung zur Erstattung von Lehrgangskosten auslösen darf.

„Arbeitgeber übersehen zudem oft, dass sich der Rückzahlungsbetrag zeitanteilig reduzieren muss, je länger der Arbeitnehmer innerhalb der Bindungsfrist im Unternehmen verblieben ist“, so Rechtsanwalt Kitzmann. So sollte sich z.B. bei einer zweijährigen Bindungsdauer die Rückzahlungsverpflichtung jeden Monat um 1/24 reduzieren. Andernfalls müsste ein Arbeitnehmer, der einen Monat vor Ende der Bindungsfrist ausscheidet, die gesamten Fortbildungskosten zurückerstatten, obwohl der Arbeitgeber 23 Monate lang von seiner erhöhten Qualifikation profitieren konnte. Dies würde eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, so dass eine solche Vereinbarung unwirksam wäre.

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