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Mitarbeiterüberwachung: Welche Regeln gelten für den Datenschutz am Arbeitsplatz?
Arbeitgeber nutzen mitunter die Mitarbeiterüberwachung, um zu kontrollieren, ob die Mitarbeiter die Arbeitszeit tatsächlich einhalten, die Pausenzeiten nicht überschreiten und ihrer Arbeit ordnungsgemäß nachgehen. Hinter der Videoüberwachung, dem Abhören von Gesprächen oder der Nutzung verschiedener Softwarelösungen für den PC steckt ein Grundmisstrauen der Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten.
Die Überwachung der Mitarbeiter verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Dennoch ist sie nicht grundsätzlich verboten.
Welche Arten der Mitarbeiterüberwachung sind im Arbeitsverhältnis zulässig?
Die Überwachung am Arbeitsplatz ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Sie ist jedoch zulässig, wenn das Einverständnis des Mitarbeiters vorliegt und die Maßnahme angemessen ist.
Verschiedene Formen der Mitarbeiterüberwachung sind zulässig, wenn ein begründeter Verdacht besteht oder die Überwachung dem Schutz der Mitarbeiter dient:
- Taschenkontrollen: Kommt es häufig zu Diebstählen, dürfen Taschenkontrollen stichprobenartig erfolgen. Wenn es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, ist seine Zustimmung erforderlich. Nur die Taschen, die nicht am Körper getragen werden, dürfen kontrolliert werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Kontrolle von Hosen- und Jackentaschen möglich.
- Videoüberwachung: Die Videoüberwachung erfolgt häufig an Arbeitsplätzen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie in Ladengeschäften und Supermärkten. Die Überwachung dient einerseits zur Prävention oder Aufdeckung von Diebstählen, andererseits auch zum Schutz der Mitarbeiter. Grundsätzlich nicht überwacht werden dürfen Toiletten und Umkleidekabinen. Die Aufnahmen müssen schnellstmöglich gelöscht werden, wenn der Zweck nicht erfüllt wurde oder die schutzwürdigen Interessen der gefilmten Personen höher anzusehen sind als der Zweck, der mit der Videoüberwachung verfolgt wird. Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter über die Videoüberwachung informieren.
- Überwachung von Telefonaten: Nur aus geschäftlichen Gründen und wenn die Zustimmung des Mitarbeiters vorliegt und eine betriebliche Regelung gilt, ist die Überwachung von Telefonaten möglich. Sie kann zur Qualitätssicherung und zu Schulungszwecken dienen.
- Überwachung von GPS-Daten: Eine Überwachung von GPS-Daten ist zulässig, wenn Mitarbeiter mit Dienstfahrzeugen unterwegs sind. Sie kann zur Sicherheit und zur Ermittlung des aktuellen Standorts dienen. Die Überwachung der GPS-Daten ist nur während der Arbeitszeit und mit Zustimmung der Mitarbeiter erlaubt.
- Überwachung des PCs: Eine Überwachung des PCs ist nur dann möglich, wenn keine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz erlaubt ist und wenn ein Verdacht auf missbräuchliche Nutzung besteht, da ein Mitarbeiter beispielsweise einen Zweitjob während seiner Arbeitszeit ausübt.
Überwachung von Mitarbeitern durch einen Detektiv
Die Überwachung von Mitarbeitern durch einen Detektiv ist nicht grundsätzlich verboten. Eine Zustimmung des Mitarbeiters ist dafür nicht möglich, da die Überwachung dann ins Leere laufen würde.
Der Arbeitgeber muss bei der Überwachung von Mitarbeitern durch einen Detektiv Paragraf 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Die Überwachung durch einen Detektiv ist demnach nur erlaubt, wenn sie dem Zweck des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Aufklärung von Straftaten dient. Konkret bedeutet das, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter überwachen lassen kann, wenn der Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter krankfeiert, Schwarzarbeit leistet oder für die Konkurrenz arbeitet.
Die Rolle der Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung spielt eine zentrale Rolle, wenn es um die Mitarbeiterüberwachung geht. In der Betriebsvereinbarung muss der Arbeitnehmer festlegen, wie und zu welchen Zwecken er seine Mitarbeiter überwacht. Das betrifft die Videoüberwachung von Arbeitsplätzen, die öffentlich zugänglich sind, das Aufzeichnen von Telefonaten zur Qualitätsverbesserung sowie die Überwachung und Speicherung von GPS-Daten.
In einer Betriebsvereinbarung können auch Nutzungsrechte für das Internet vereinbart werden. Verbietet der Arbeitgeber in der Betriebsvereinbarung die private Nutzung des Internets, kann er den PC von Mitarbeitern überwachen. Das ist auch dann möglich, wenn er die private Internetnutzung nicht explizit verbietet. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass Mitarbeiter das Internet nicht privat nutzen dürfen und bei Verdacht eine Überwachung möglich ist.
Bei einer Betriebsvereinbarung zur Überwachung von Mitarbeitern müssen immer die Bestimmungen der DSGVO beachtet werden. Die Betriebsvereinbarung muss für die Mitarbeiter zugänglich sein, da sie ihr zustimmen müssen.
Wie können sich Arbeitnehmer gegen die Mitarbeiterüberwachung wehren?
Mitarbeiter können jederzeit ihre Einwilligung zu einer Überwachung widerrufen. Hegen Mitarbeiter dennoch den Verdacht, dass sie überwacht werden, können sie sich folgendermaßen wehren:
- Gibt es einen Betriebsrat, sollten Mitarbeiter ihn über den bestehenden Verdacht der Überwachung informieren.
- Wenn ein Datenschutzbeauftragter im Unternehmen vorhanden ist, sollten Mitarbeiter mit ihm darüber sprechen, dass sie glauben, überwacht zu werden.
- Besteht die Vermutung, durch einen Detektiv überwacht zu werden, sollten Mitarbeiter einen Rechtsanwalt einschalten und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen.
Konsequenzen einer unzulässigen Überwachung für Arbeitgeber
Arbeitgebern können unterschiedliche Konsequenzen drohen, wenn sie ihre Mitarbeiter überwachen und die Überwachung unzulässig ist. Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Überwachung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann. Wurde die Überwachung vorsätzlich und gegen Vergütung ausgeführt oder entstand den überwachten Mitarbeitern ein Schaden, droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Mitarbeiter können vor dem Arbeitsgericht bei einer unerlaubten Video- oder Telefonüberwachung auf Schmerzensgeld wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte klagen.
Werden zusätzlich Tonspuren von einer zur Mitarbeiterüberwachung genutzten Videokamera aufgezeichnet, liegt eine Straftat vor, bei der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen.