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Förderwege 2026: Welcher Weg zu welcher Lebenslage passt
Vier Förderwege, drei verschiedene Zuständigkeiten und in fast allen Fällen stellt der Teilnehmer den Antrag selbst. Über den Weg entscheidet die eigene Lebenslage. Das klingt selbstverständlich und wird trotzdem regelmäßig andersherum angegangen. Erst ist der Kurs ausgesucht, dann wird die passende Förderung dazu gesucht. Manchmal geht das gut aus.
Ohne Arbeit oder kurz davor
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, das Instrument der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III. Übernommen werden die vollen Lehrgangskosten.
Das Gesetz formuliert, Arbeitnehmer „können“ gefördert werden. Die Entscheidung liegt damit im pflichtgemäßen Ermessen der Vermittlungsfachkraft, einen Rechtsanspruch begründet die Vorschrift nicht. Zusammenkommen müssen mehrere Voraussetzungen. Die Weiterbildung muss notwendig sein, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden. Die Agentur muss vor Beginn der Teilnahme beraten haben. Und sowohl der Träger als auch die konkrete Maßnahme müssen für die Förderung zugelassen sein.
Die zweite Bedingung kostet in der Praxis das meiste Geld. Aus Ungeduld vorher anzufangen und die Förderung nachträglich zu beantragen, führt zuverlässig ins Leere. Welche Kurse auf diesem Weg laufen, zeigt beispielhaft unsere Weiterbildung zum Digitalisierungsmanager.
Ist der Gutschein ausgestellt, ist er befristet, in der Praxis regelmäßig auf drei Monate. § 81 Absatz 4 SGB III erlaubt der Agentur außerdem, ihn regional und auf bestimmte Bildungsziele zu beschränken. Diese inhaltliche Bindung wird unterschätzt: Ein Kurs, der thematisch danebenliegt, lässt sich mit dem Gutschein nicht bezahlen. Vorlegen muss ihn der ausgewählte Träger, und zwar bevor die Maßnahme beginnt.
Angestellt, und der Betrieb zieht mit
Hier greift § 82 SGB III aus dem Qualifizierungschancengesetz. Den Antrag stellt die beschäftigte Person selbst. Der Arbeitgeber kann ihn nach Absatz 5 nur stellen, wenn mehrere Beschäftigte mit vergleichbarem Weiterbildungsbedarf betroffen sind.
Wie viel die Bundesagentur von den Lehrgangskosten trägt, hängt an der Betriebsgröße. Unter 50 Beschäftigten übernimmt sie die vollen Kosten, bei 50 bis unter 500 die Hälfte, ab 500 ein Viertel. Dazu kommt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit der Weiterbildung, gestaffelt bis 75, bis 50 und bis 25 Prozent. Besteht ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung, verschiebt sich beides um fünf Prozentpunkte zugunsten des Betriebs. Genau diese Staffel ist der Punkt, an dem Beratungen regelmäßig schiefgehen, denn sie wurde reformiert und die alten Größenklassen stehen weiterhin in zahllosen Ratgebern und Förderrechnern. Wer mit veralteten Zahlen kalkuliert, verspricht einem 60-Personen-Betrieb schnell eine Vollförderung, die ihm nicht zusteht. Ein Blick in den aktuellen Gesetzestext dauert zwei Minuten und erspart ein unangenehmes Gespräch.
Wenn der Betrieb den Kurs ohnehin bezahlt
Für diesen Fall gibt es das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III. Es setzt einen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf voraus, eine Maßnahme von mehr als 120 Stunden, und es verlangt, dass der Arbeitgeber die Weiterbildung finanziert, ohne die Beschäftigten an den Kosten zu beteiligen.
Die Bundesagentur steuert zu den Lehrgangskosten dann nichts bei, ihre Leistung beschränkt sich auf Lohnersatz. Dessen Höhe regelt § 82b SGB III mit 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bei mindestens einem Kind mit 67 Prozent. Bemessungsgrundlage ist die Differenz, die durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall entsteht, also nicht das gesamte Nettoentgelt. Diese Unterscheidung wird in Zusammenfassungen gern verschluckt und erzeugt dann falsche Erwartungen über die Höhe.
Hinzu kommt eine Schwelle: Der Qualifizierungsbedarf muss je nach Betriebsgröße einen bestimmten Anteil der Belegschaft betreffen. Für den einzelnen Beschäftigten ist das Instrument damit gar nicht gedacht.
Aufstieg mit Kammerprüfung
Für Fortbildungen mit öffentlich-rechtlicher Prüfung gibt es das Aufstiegs-BAföG. Zuständig ist das Landesamt für Ausbildungsförderung des jeweiligen Bundeslandes, beantragt wird selbst.
Gefördert werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 15.000 Euro. Die eine Hälfte ist ein Zuschuss, die andere ein zinsgünstiges Darlehen der KfW, von dem nach bestandener Prüfung wiederum die Hälfte erlassen wird. Es bleibt damit ein Eigenanteil von einem Viertel, und einzelne Bundesländer zahlen zusätzlich eine Prämie für den bestandenen Abschluss.
Was vor der Kurswahl geklärt sein muss
Die Förderentscheidung gehört vor den Maßnahmebeginn. Rückwirkend fördert keiner dieser Wege, und das ist die Regel, an der die meisten Fälle scheitern, lange bevor es um Inhalte geht.
Der zweite gemeinsame Nenner betrifft die Trägerwahl. Bei den Wegen nach dem SGB III muss der Anbieter nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zugelassen sein, und die konkrete Maßnahme ebenfalls. Diese Frage erst nach der Kursauswahl zu stellen, führt im ungünstigen Fall zurück auf Anfang.
Der eigene Status kommt deshalb zuerst, und erst danach die Frage nach dem passenden Kurs. Telefonisch geklärt ist dieser erste Schritt meist in zehn Minuten. Die Agentur für Arbeit ist unter 0800 4 5555 00 erreichbar, für das Aufstiegs-BAföG das Landesamt des eigenen Bundeslandes.
Über den Autor: Dr. Jens Aichinger ist Inhaber von SkillSprinters by Dr. Aichinger in Bayreuth, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger (AZAV) mit Online-Weiterbildungen in Live-Kleingruppen.


